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6.2.2012 : 13:09 : +0100

Teil 2: Die Kirchengemeinde

Verfasser: Reiner Giere

Eine Kirchengemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vergleichbar einer politischen Gemeinde. Ihr Gebiet erstreckt sich in der Regel auf ein Dorf, einen Stadtteil oder Stadtbezirk einer größeren Stadt, in seltenen Fällen auch auf eine ganze politische Gemeinde. Sie kann jedoch auch örtlich unabhängig sein, d.h. ihre Mitglieder wohnen verstreut und haben lediglich ihren Beitritt zu dieser Gemeinde erklärt. Dies ist insbesondere bei Freikirchen der Fall.

Früher bildeten Staat und Kirche in Deutschland eine Einheit. Deshalb wurde auch nicht zwischen “Kirchengemeinden” und “politischen Gemeinden” unterschieden. Wollte eine Gemeinde eine neue Kirche bauen, so entschied dies zunächst der Gemeinderat ebenso, als würde ein neues Rathaus gebaut.
Ende des 19. Jahrhunderts wurde jedoch eine Trennung von Kirche und Staat eingeleitet, infolge dessen eigenständige Kirchengemeinden gebildet wurden. Das ihnen zugebilligte Vermögen wurde aus dem Bestand der politischen Gemeinde herausgelöst. Damit entstand in der Regel in jeder seinerzeit bestehenden politischen Gemeinde auch eine eigene Kirchengemeinde bzw. Pfarrgemeinde.

Im Laufe der folgenden Jahre erhöhte sich die Zahl der Kirchengemeinden, weil man meist in Städten bestehende Kirchengemeinden teilte, nachdem sie auf Grund von starken Zuzügen zu groß geworden waren.

Auch nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden neue Kirchengemeinden. Dies lag vor allem daran, dass sich in bislang überwiegend katholischen Gebieten evangelische Bewohner und umgekehrt in überwiegend evangelischen Gebieten Katholiken ansiedelten, die sich zu neuen Kirchengemeinden formierten und eigene Kirchen errichteten. Hier kommt es gelegentlich vor, dass sich das Gebiet einer Kirchen- oder Pfarrgemeinde auch auf mehrere Orte erstreckt.

Für die Kirchengemeinde gilt:

  • Die Kirchengemeinde ordnet und regelt in Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen des geltenden Rechts.
  • Die Kirchengemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • Die Kirchengemeinde gehört einem Kirchenkreis an.
  • Die Kirchengemeinde steht unter Aufsicht, Schutz und Fürsorge der Landeskirche.
  • Die Kirchengemeinde hat nach ihren Kräften Teil an den Aufgaben und Lasten der Landeskirche.

Reinert Giere