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6.2.2012 : 13:09 : +0100

Teil 3: Kirche und Pfarramt

Verfasser: Reiner Giere

In dieser Serie beschreibt Reinert Giere in Grundzügen die Ordnung unserer Kirche. Bisher erschienen sind die Teile 'Die Kirche' (07/05) und 'Die Kirchengemeinde' (09/05). Im heutigen Teil geht es um die Aufgaben von Kirchenvorstand und Pfarramt.
In der Kirchengemeinde trifft man auf die tragenden Grundprinzipien der kirchlichen Ordnung, zum Beispiel im Zusammenwirken von ordinierten Theologen und Laien. Beide haben jeweils besondere Rechte und Pflichten, aber zugleich auch gemeinsame Verantwortung, wie dies besonders deutlich wird im Miteinander von Pfarramt und Kirchenvorstand.
Nach Art. 27 Abs. l der Kirchenverfassung haben Kirchenvorstand und Pfarramt für den regelmäßigen öffentlichen Gottesdienst, kirchliche Unterweisung, Seelsorge und Diakonie zu sorgen; beide sind für die Wahrung der rechten Lehre und äußere Ordnung verantwortlich. Diese generelle gemeinsame Aufgabe wird in Kirchenverfassung und Kirchengemeindeordnung genau zwischen Pfarramt und Kirchenvorstand aufgegliedert. Jedem sind nach seinen Gaben und seinem Auftrag bestimmte Aufgaben zugewiesen, die sich wechselseitig ergänzen. Das Pfarramt ist für Gottesdienste und Amtshandlungen und die stiftungsgemäße Nutzung der für den Gottesdienst bestimmten Räume grundsätzlich zuständig. Der Kirchenvorstand hat unter anderem für die Besetzung der Pfarrstellen und anderen Dienste der Gemeinde zu sorgen, das Vermögen der Gemeinde zu verwalten und ihren Haushaltsplan festzustellen. Mit dem Verhältnis von Pfarramt und Kirchenvorstand ist zugleich auch das Zusammenwirken von Ehren- und Hauptamt berührt.
In jeder Kirchengemeinde wird ein Kirchenvorstand gewählt. Ein Mitglied dieses Gremiums ist der Pastor. Auch wenn Kirchengemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden sind, ist für jede Kirchengemeinde ein besonderer Kirchenvorstand zu bilden.
Die Kirchenvorstände werden gleichzeitig alle sechs Jahre zum 1. Juni neu gebildet.
Die Amtszeit der Kirchenvorsteher beginnt mit der Einführung. Sie endet mit der Einführung der neuen Kirchenvorsteher.
Die Zahl der gewählten und berufenen Kirchenvorsteher/innen beträgt bei einer Kirchengemeinde mit bis zu 1.999 Kirchenmitgliedern 4 bis 8, 2.000 bis 3.999 Kirchenmitgliedern 6 bis 10 und mit 4.000 und mehr Mitgliedern 8 bis 15.
Das Wahlrecht haben alle Kirchenmitglieder, die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten der Kirchengemeinde angehören.
Zum Kirchenvorsteher kann nur gewählt werden, wer in der Kirchengemeinde zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt ist, von dem erwartet werden kann, dass er an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchenvorstandes als tätiges Kirchenmitglied gewissenhaft mitwirken wird und volljährig ist. Der Kirchenvorstand delegiert wiederum diverse Frauen und Männer in andere Gremien und Synoden des Kirchenkreises.
Unsere Kirchengemeinde zählt zur Zeit 2.370 Mitglieder. Zum 7-köpfigen Kirchenvorstand gehören die sechs Kirchenvorsteher/innen Elise Collmann, Renate Feldick, Reinert Giere, Johann Geyken, Hans-Dieter Schmidt und Christine Weisheit sowie Pastor Andreas Hannemann. Die nächste Wahl findet am Sonntag Laetare, 26. März ‘06 statt.
Reinert Giere